Wohngeld
Wohngeld erhalten Personen mit geringem Einkommen, die die Kosten für ihren Wohnraum nur schwer aufbringen können.
Wohngeld wird gewährleistet:
- als „Mietzuschuss“ für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
- als „Lastenzuschuss“ für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Ein Anspruch auf Wohngeld hängt unter anderem ab von:
- der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses
Wer einen Anspruch auf Wohngeld hat, muss einen Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle einreichen. Zu beachten ist dabei, dass der Wohngeldantrag rechtzeitig gestellt wird, da ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung (auch rückwirkend) ein Anspruch auf die staatliche Leistung entsteht. Das Wohngeld wird jeweils für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, danach muss eine Verlängerung der Leistung beantragt werden.
Empfänger von staatlichen Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld 2; BAföG oder Sozialhilfe) erhalten kein Wohngeld, sofern die Kosten für Wohnen schon in der jeweiligen Leistung enthalten sind.
Zuständig für Wohngeld ist das Sozialamt.
Sozialamt
Rathaus, Turm II
Creiler Platz 1
45768 Marl
Telefon: (02365) 99-0
Internet: www.marl.de
E-Mail: info@marl.de


