Himmelfahrt des Propheten Mohammed

Wohngeld

Wohngeld erhalten Personen mit geringem Einkommen, die die Kosten für ihren Wohnraum nur schwer aufbringen können.

Wohngeld wird gewährleistet:

  • als „Mietzuschuss“ für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • als „Lastenzuschuss“ für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Ein Anspruch auf Wohngeld hängt unter anderem ab von:

  • der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete Ihrer Wohnung bzw. Belastung Ihres Hauses


Wer einen Anspruch auf Wohngeld hat, muss einen Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle einreichen. Zu beachten ist dabei, dass der Wohngeldantrag rechtzeitig gestellt wird, da ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung (auch rückwirkend) ein Anspruch auf die staatliche Leistung entsteht. Das Wohngeld wird jeweils für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, danach muss eine Verlängerung der Leistung beantragt werden. 
Empfänger von staatlichen Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld 2; BAföG oder Sozialhilfe) erhalten kein Wohngeld, sofern die Kosten für Wohnen schon in der jeweiligen Leistung enthalten sind.

Zuständig für Wohngeld ist das Sozialamt.

 

Sozialamt

KontaktformularRathaus, Turm II
Creiler Platz 1
45768 Marl

Telefon: (02365) 99-0

Internet: www.marl.de
E-Mail: info@marl.de

Gefördert vom Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

Komm-In NRW Zur Stadt Marl